Artikel 11 VO (EG) 2001/761

Förderung der Teilnahme von Organisationen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen

(1) Die Mitgliedstaaten fördern die Beteiligung von Organisationen an EMAS und prüfen insbesondere, inwiefern es für die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) erforderlich ist, dass

der Zugang zu Informationen, Unterstützungsfonds, öffentlichen Einrichtungen und — unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über das Beschaffungswesen — zum öffentlichen Beschaffungswesen erleichtert wird,

Maßnahmen der technischen Hilfe ergriffen oder gefördert werden, insbesondere im Zusammenhang mit Initiativen branchenspezifischer oder lokaler Kontaktstellen (z. B. lokale Behörden, Handelskammern und Berufsverbände),

sie dafür sorgen, dass vernünftig gestaltete Eintragungsgebühren zu einer höheren Beteiligung führen.

Um die Teilnahme von KMU, auch solchen, die vor allem in bestimmten geografischen Gebieten ansässig sind, zu fördern, können lokale Behörden unter Beteiligung von Industrieverbänden, Handelskammern und interessierten Kreisen bei der Identifizierung von wesentlichen Umweltauswirkungen behilflich sein. Die KMU können dies dann bei der Festlegung ihres Umweltprogramms und der Umweltzielsetzungen und -einzelziele ihres EMAS-Umweltmanagementsystems nutzen. Zusätzlich können Programme zur Förderung der Teilnahme von KMU, z. B. Programme für ein schrittweises Vorgehen, das schließlich zu einer EMAS-Eintragung führt, auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene entwickelt werden. Bei der Anwendung des Systems sind unnötige Verwaltungsbelastungen für die Teilnehmer, insbesondere kleine Organisationen, zu vermeiden.

(2) Um die Beteiligung von Organisationen an EMAS zu fördern, sollte von der Kommission und anderen Institutionen der Gemeinschaft sowie von anderen öffentlichen Stellen auf einzelstaatlicher Ebene unbeschadet des Gemeinschaftsrechts geprüft werden, wie der EMAS-Eintragung bei der Festlegung von Kriterien für die Beschaffungspolitik Rechnung getragen werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, sobald diese verfügbar sind, zumindest aber alle drei Jahre.

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