Artikel 10 VO (EG) 2001/761

Beziehung zu anderen Umweltvorschriften in der Gemeinschaft

(1) Von EMAS unberührt bleiben im Bereich der Umweltkontrollen geltende

a)
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder
b)
einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder technische Normen, die nicht dem Gemeinschaftsrecht unterliegen, und
c)
Verpflichtungen der Organisationen aus diesen Rechtsvorschriften und Normen.

(2) Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, wie der EMAS-Eintragung nach dieser Verordnung bei der Durchführung und Durchsetzung der Umweltvorschriften Rechnung getragen werden kann, damit doppelter Arbeitsaufwand sowohl für die Organisationen als auch für die vollziehenden Behörden vermieden wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von den entsprechenden Maßnahmen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, sobald diese verfügbar sind, zumindest aber alle drei Jahre.

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