Artikel 9 VO (EG) 2001/761

Beziehung zu europäischen und internationalen Normen

(1) Bei Organisationen, die europäische oder internationale Umweltnormen mit Bezug zu EMAS anwenden und denen nach geeigneten Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie diese Normen erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, vorausgesetzt, dass

a)
die Normen von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 anerkannt wurden;
b)
die von den Zertifizierungsstellen zu erfüllenden Zulassungsanforderungen von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 anerkannt wurden.

Angaben zu den anerkannten Normen (mit Verweis auf die entsprechenden Abschnitte von EMAS) und zu den anerkannten Zulassungsanforderungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Für eine EMAS-Eintragung müssen die in Absatz 1 genannten Organisationen dem Umweltgutachter lediglich nachweisen, dass sie die Anforderungen erfüllen, die nicht durch die betreffenden Normen abgedeckt sind.

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