Artikel 8 VO (EG) 2001/761

Zeichen

(1) Organisationen, die sich an EMAS beteiligen, dürfen das Zeichen gemäß Anhang IV nur verwenden, wenn sie eine laufende EMAS-Eintragung besitzen. Technische Spezifikationen betreffend die Wiedergabe des Zeichens werden nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 festgelegt und von der Kommission veröffentlicht.

(2) Das EMAS-Zeichen darf von Organisationen in folgenden Fällen verwendet werden:

a)
auf für gültig erklärten Informationen gemäß Anhang III Abschnitt 3.5 in Fällen, die in den nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission, durch die jegliche Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen wird, festgelegt sind (in diesem Fall wird die Version 2 des Zeichens gemäß Anhang IV verwendet);
b)
auf für gültig erklärten Umwelterklärungen (in diesem Fall wird die Version 2 des Zeichens gemäß Anhang IV verwendet);
c)
auf Briefköpfen der eingetragenen Organisation (in diesem Fall wird die Version 1 des Zeichens gemäß Anhang IV verwendet);
d)
auf Unterlagen, in denen die Beteiligung der Organisation an EMAS mitgeteilt wird (in diesem Fall wird die Version 1 des Zeichens gemäß Anhang IV verwendet);
e)
auf oder in der Werbung für Produkte, Tätigkeiten und Dienstleistungen, und zwar nur in den Fällen, die in den nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission, durch die jegliche Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen wird, festgelegt sind.

(3) Das Zeichen darf nicht verwendet werden

a)
auf Produkten oder ihrer Verpackung,
b)
in Verbindung mit Vergleichen mit anderen Produkten, Tätigkeiten und Dienstleistungen.

Als Teil der Bewertung nach Artikel 15 Absatz 3 prüft die Kommission jedoch, wann das Zeichen dennoch ausnahmsweise verwendet werden darf, und verabschiedet für diese Fälle Regeln nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2, durch die jegliche Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen wird.

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