Artikel 7 VO (EG) 2001/761
Verzeichnis der eingetragenen Organisationen und Liste der Umweltgutachter
(1) Die Zulassungsstellen erstellen, überarbeiten und aktualisieren eine Liste der Umweltgutachter und ihres Zulassungsbereichs in ihren Mitgliedstaaten und teilen der Kommission und der zuständigen Stelle direkt oder auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaates über die nationalen Behörden monatlich Änderungen der Liste mit.
(2) Die zuständigen Stellen erstellen und führen ein Verzeichnis der in ihren Mitgliedstaaten eingetragenen Organisationen und bringen dieses Verzeichnis monatlich auf den neuesten Stand. Die zuständigen Stellen teilen der Kommission entweder direkt oder auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaates über die nationalen Behörden monatlich Änderungen des Verzeichnisses mit und können innerhalb des Netzes der beauftragten örtlichen Stellen ein nach Wirtschaftszweigen und Zuständigkeitsbereichen aufgeschlüsseltes Informationsaustauschsystem einrichten.
(3) Die Liste der Umweltgutachter und das Verzeichnis der in EMAS eingetragenen Organisationen werden von der Kommission geführt und öffentlich zugänglich gemacht.
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