Artikel 6 VO (EG) 2001/761

Eintragung von Organisationen

Die Eintragung von Organisationen erfolgt bei den zuständigen Stellen, wobei folgende Fälle zu unterscheiden sind:

1.
Wenn eine zuständige Stelle

eine für gültig erklärte Umwelterklärung erhalten hat,

von der Organisation ein ausgefülltes Formular erhalten hat, das wenigstens die in Anhang VIII genannten Mindestangaben enthält,

die gegebenenfalls gemäß Artikel 16 zu entrichtende Gebühr erhalten hat und

aufgrund der vorgelegten Informationen und insbesondere aufgrund von Erkundigungen bei der zuständigen vollziehenden Behörde über die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften durch die Organisation davon ausgehen kann, dass die Organisation alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,

trägt die zuständige Stelle die betreffende Organisation ein und vergibt eine Eintragungsnummer. Die zuständige Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation über die Eintragung der Organisation in das Verzeichnis.

2.
Wenn der zuständigen Stelle von der Zulassungsstelle ein Aufsichtsbericht übermittelt wird, dem zufolge die Tätigkeiten des Umweltgutachters nicht ausreichend gründlich durchgeführt wurden, um zu gewährleisten, dass die Organisation, die eine Eintragung beantragt, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wird die Eintragung verweigert oder, je nach Sachlage, ausgesetzt, bis nachgewiesen wird, dass die Organisation die EMAS-Vorschriften einhält.
3.
Wenn eine Organisation es versäumt, der zuständigen Stelle innerhalb von drei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung

die jährliche für gültig erklärte Aktualisierung der Umwelterklärung vorzulegen oder

ein von der Organisation ausgefülltes Formular vorzulegen, das wenigstens die in Anhang VIII genannten Mindestangaben enthält, oder

gegebenenfalls zu entrichtende Gebühren zu zahlen,

wird die Eintragung je nach Art und Umfang des Versäumnisses ausgesetzt oder gestrichen. Die zuständige Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation über die Gründe für diese Maßnahmen.

4.
Wenn eine zuständige Stelle zu irgendeinem Zeitpunkt aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu dem Schluss kommt, dass die Organisation eine oder mehrere Bedingungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt, wird die Eintragung der Organisation je nach Art und Umfang des Versäumnisses ausgesetzt oder gestrichen.

Wenn eine zuständige Stelle von der zuständigen vollziehenden Behörde über einen Verstoß der Organisation gegen einschlägige Umweltvorschriften unterrichtet wird, verweigert sie je nach Sachlage die Eintragung der betreffenden Organisation oder setzt die Eintragung aus.

5.
Die Verweigerung, Aussetzung oder Streichung der Eintragung von Organisationen erfordert die Anhörung der beteiligten interessierten Kreise, damit die zuständige Stelle die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen hat. Die zuständige Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation über die Gründe für diese Maßnahmen und über die Gespräche mit der zuständigen vollziehenden Behörde.
6.
Die Verweigerung oder Aussetzung einer Eintragung wird rückgängig gemacht, wenn die zuständige Stelle hinreichend darüber informiert worden ist, dass die Organisation die EMAS-Vorschriften einhält, oder sie von der zuständigen vollziehenden Behörde hinreichend darüber informiert worden ist, dass der Verstoß abgestellt wurde und dass die Organisation hinreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Situation nicht erneut eintritt.

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