Artikel 5 VO (EG) 2001/761

Zuständige Stellen

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die zuständige Stelle, die für die Wahrnehmung der in dieser Verordnung — insbesondere in den Artikeln 6 und 7 — festgelegten Aufgaben verantwortlich ist; er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aufgrund der Zusammensetzung der zuständigen Stellen deren Unabhängigkeit und Neutralität gewährleistet ist und dass sie die Bestimmungen dieser Verordnung einheitlich anwenden.

(3) Die Mitgliedstaaten erteilen den zuständigen Stellen Leitlinien für die Aussetzung und die Streichung der Eintragung von Organisationen. Die zuständigen Stellen müssen insbesondere über Verfahren verfügen, die es ermöglichen,

Bemerkungen der interessierten Kreise zu eingetragenen Organisationen zu berücksichtigen und

die Eintragung von Organisationen zu verweigern, zu streichen oder auszusetzen.

(4) Die zuständigen Stellen sind für die EMAS-Eintragung von Organisationen verantwortlich. Sie überwachen daher die Eintragung und weitere Führung von Organisationen in dem entsprechenden Verzeichnis.

(5) Die zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten kommen mindestens einmal jährlich zusammen, wobei ein Vertreter der Kommission anwesend ist. Durch diese Sitzungen sollen einheitliche Verfahren für die EMAS-Eintragung von Organisationen sowie auch für die Aussetzung oder Streichung der Eintragung sichergestellt werden. Um in der Praxis zu einem einheitlichen Konzept für die Eintragung zu gelangen, erarbeiten die zuständigen Stellen ein Verfahren für eine Prüfung durch Fachkollegen (peer review). Ein Bericht über die Prüfung durch Fachkollegen wird der Kommission übermittelt, die diesen Bericht zur Information an den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss weiterleitet und ihn öffentlich zugänglich macht.

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