Artikel 4 VO (EG) 2001/761
Zulassungssystem
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen ein System für die Zulassung unabhängiger Umweltgutachter und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten. Sie können damit bereits bestehende Zulassungsstellen oder die zuständigen Stellen im Sinne von Artikel 5 beauftragen oder eine andere Stelle mit entsprechendem Status schaffen oder benennen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aufgrund der Zusammensetzung dieser Systeme eine unabhängige und neutrale Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungssysteme innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung voll funktionsfähig sind.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die betroffenen Kreise bei der Schaffung und Leitung der Zulassungssysteme in geeigneter Weise angehört werden.
(4) Für die Zulassung der Umweltgutachter und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten gelten die Anforderungen von Anhang V.
(5) Die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Umweltgutachter dürfen in Übereinstimmung mit den in Anhang V festgelegten Anforderungen in allen anderen Mitgliedstaaten gutachterlich tätig werden. Die Aufnahme der Tätigkeit ist dem Mitgliedstaat, in dem die gutachterliche Tätigkeit erfolgt, zu notifizieren, und die Tätigkeit unterliegt der Aufsicht des Zulassungssystems dieses Mitgliedstaats.
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen und teilen Änderungen der Struktur und der Verfahren des Zulassungssystems mit.
(7) Die Kommission fördert gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, damit insbesondere Unstimmigkeiten zwischen Anhang V und den Kriterien, Bedingungen und Verfahren, die die einzelstaatlichen Zulassungsstellen bei der Zulassung von Umweltgutachtern und der Aufsicht über sie anwenden, vermieden werden und somit eine einheitliche Qualifikation der Umweltgutachter sichergestellt wird.
(8) Die Zulassungsstellen schaffen ein Forum aller Zulassungsstellen, um der Kommission Informationen und Hilfsmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 7 zu liefern. Das Forum kommt mindestens einmal jährlich zusammen, wobei ein Vertreter der Kommission anwesend ist.
Das Forum erstellt, soweit angebracht, Leitlinien zu Fragen der Zulassung und fachlichen Qualifikation der Umweltgutachter sowie der Aufsicht über sie. Für Dokumente mit solchen Leitlinien gilt das Verfahren von Artikel 14 Absatz 2.
Um die Tätigkeit der Zulassungsstellen und das Prüfungsverfahren in allen Mitgliedstaaten einheitlich zu gestalten, erarbeitet das Forum Verfahren für eine Prüfung durch Fachkollegen (peer review). Durch diese Prüfung soll sichergestellt werden, dass die Zulassungssysteme der Mitgliedstaaten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Kommission wird ein Bericht über die Prüfung durch Fachkollegen übermittelt; die Kommission leitet diesen Bericht zur Information an den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss weiter und macht ihn öffentlich zugänglich.
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