Artikel 3 VO (EG) 2001/761

Beteiligung an EMAS

(1) An EMAS kann sich jede Organisation beteiligen, die ihre Umweltleistung verbessern möchte.

(2) Zur EMAS-Eintragung müssen Organisationen

a)
ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen im Hinblick auf die in Anhang VI genannten Aspekte einer Umweltprüfung gemäß Anhang VII unterziehen und auf der Grundlage dieser Prüfung ein Umweltmanagementsystem schaffen, das alle in Anhang I genannten Anforderungen berücksichtigt, insbesondere die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften.

Organisationen mit einem zertifizierten und gemäß den Anforderungen von Artikel 9 anerkannten Umweltmanagementsystem brauchen beim Übergang zu EMAS jedoch keine formelle Umweltprüfung durchzuführen, sofern das zertifizierte Umweltmanagementsystem die Informationen, die zur Beschreibung und Bewertung der in Anhang VI beschriebenen Umweltaspekte benötigt werden, bereitstellen kann;

b)
eine Umweltbetriebsprüfung gemäß den Anforderungen von Anhang II durchführen bzw. durchführen lassen, bei welcher die Umweltleistung der Organisation bewertet wird;
c)
eine Umwelterklärung gemäß Anhang III Abschnitt 3.2 erstellen, die insbesondere darauf eingeht, welche Ergebnisse die Organisation im Hinblick auf ihre Umweltzielsetzungen und -einzelziele erzielt, und die besonderen Wert auf eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung legt, wobei das Informationsbedürfnis der einschlägigen interessierten Kreise zu berücksichtigen ist;
d)
die Umweltprüfung (sofern eine solche durchgeführt wurde), das Umweltmanagementsystem, das Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung und die Umwelterklärung begutachten lassen, um festzustellen, ob die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, und ferner die Umwelterklärung durch den Umweltgutachter für gültig erklären lassen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Anhang III eingehalten werden;
e)
die für gültig erklärte Umwelterklärung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates, in dem die Organisation, die die Eintragung anstrebt, niedergelassen ist, übermitteln und nach der Eintragung öffentlich zugänglich machen.

(3) Zur Aufrechterhaltung der EMAS-Eintragung müssen Organisationen

a)
das Umweltmanagementsystem und das Programm für die Umweltbetriebsprüfung gemäß den Anforderungen von Anhang V Abschnitt 5.6 begutachten lassen;
b)
die erforderlichen jährlichen für gültig erklärten Aktualisierungen der Umwelterklärung der zuständigen Stelle übermitteln und sie öffentlich zugänglich zu machen. Von dieser Häufigkeit der Aktualisierungen kann in den Fällen abgewichen werden, die in den nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission festgelegt sind, insbesondere bei kleinen Organisationen und kleinen Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission(1) und wenn es keine Änderungen beim Betrieb des Umweltmanagementsystems gibt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

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