Artikel 2 VO (EG) 2001/761

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Umweltpolitik” die umweltbezogenen Gesamtziele und Handlungsgrundsätze einer Organisation, einschließlich der Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften und der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung; die Umweltpolitik bildet den Rahmen zur Festlegung und Prüfung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele;
b)
„kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung” einen Prozess jährlicher Verbesserungen der messbaren Ergebnisse des Umweltmanagementsystems, bezogen auf die Managementmaßnahmen der Organisation hinsichtlich ihrer wesentlichen Umweltaspekte auf der Grundlage ihrer Umweltpolitik und ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele, wobei diese Verbesserungen nicht in allen Tätigkeitsbereichen zugleich erfolgen müssen;
c)
„Umweltleistung” die Ergebnisse des Managements der Organisation hinsichtlich ihrer Umweltaspekte;
d)
„Vermeidung von wesentlichen Umweltbelastungen” den Einsatz von Verfahren, Verhaltensweisen, Materialien oder Produkten, die zur Vermeidung, Verringerung oder Kontrolle von Umweltbelastungen beitragen, wozu auch die stoffliche Verwertung, die Behandlung, Änderung von Betriebsabläufen, Kontrollmechanismen, ein wirksamer Ressourceneinsatz und die Substitution von Materialien gehören;
e)
„Umweltprüfung” eine erste umfassende Untersuchung der Umweltfragen, der Umweltauswirkungen und der Umweltleistung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten einer Organisation (Anhang VII);
f)
„Umweltaspekt” einen Aspekt der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation, der Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (Anhang VI); ein wesentlicher Umweltaspekt ist ein Umweltaspekt, der wesentliche Umweltauswirkungen hat bzw. haben kann;
g)
„Umweltauswirkung” jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die ganz oder teilweise aufgrund der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation eintritt;
h)
„Umweltprogramm” eine Beschreibung der zur Erreichung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele getroffenen oder geplanten Maßnahmen (Verantwortlichkeiten und Mittel) und der zur Erreichung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele festgelegten Fristen;
i)
„Umweltzielsetzung” ein sich aus der Umweltpolitik ergebendes und nach Möglichkeit zu quantifizierendes Gesamtziel, das sich eine Organisation gesetzt hat;
j)
„Umwelteinzelziel” eine detaillierte Leistungsanforderung, die nach Möglichkeit zu quantifizieren ist, für die gesamte Organisation oder Teile davon gilt, sich aus den Umweltzielsetzungen ergibt und festgelegt und eingehalten werden muss, um diese Zielsetzungen zu erreichen;
k)
„Umweltmanagementsystem” den Teil des gesamten Managementsystems, der die Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten, Verantwortlichkeiten, Verhaltensweisen, Vorgehensweisen, Verfahren und Mittel für die Festlegung, Durchführung, Verwirklichung, Überprüfung und Fortführung der Umweltpolitik betrifft;
l)
„Umweltbetriebsprüfung” ein Managementinstrument, das eine systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Umweltleistung der Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt umfasst und folgenden Zielen dient:

i)
Erleichterung der Managementkontrolle von Verhaltensweisen, die eine Auswirkung auf die Umwelt haben können;
ii)
Beurteilung der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation, einschließlich ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele (Anhang II);

m)
„Betriebsprüfungszyklus” den Zeitraum, innerhalb dessen alle Tätigkeiten in einer Organisation einer Betriebsprüfung unterzogen werden (Anhang II);
n)
„Betriebsprüfer” eine Person oder eine Gruppe, die zur Belegschaft der Organisation gehört oder von außerhalb kommt, im Namen der Organisationsleitung handelt, einzeln oder als Gruppe über die in Anhang II Abschnitt 2.4 genannten fachlichen Qualifikationen verfügt und deren Unabhängigkeit gegenüber den geprüften Tätigkeiten groß genug ist, um eine objektive Beurteilung zu gestatten;
o)
„Umwelterklärung” die Informationen nach Anhang III Abschnitt 3.2 Buchstaben a bis g;
p)
„interessierte Kreise” Personen oder Gruppen, auch Behörden, die die Umweltleistung einer Organisation betrifft oder die hiervon berührt sind;
q)
„Umweltgutachter” eine von der zu begutachtenden Organisation unabhängige Person oder Organisation, die gemäß den Bedingungen und Verfahren des Artikels 4 zugelassen worden ist;
r)
„Zulassungssystem” ein System für die Zulassung von Umweltgutachtern und für die Aufsicht über sie, das von einer unparteiischen Stelle oder Organisation betrieben wird, die von einem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurde (Zulassungsstelle), mit ausreichenden Mitteln und fachlichen Qualifikationen sowie geeigneten Verfahren, um die in dieser Verordnung für ein solches System festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können;
s)
„Organisation” eine Gesellschaft, eine Körperschaft, einen Betrieb, ein Unternehmen, eine Behörde oder eine Einrichtung bzw. einen Teil oder eine Kombination hiervon, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung.

Die Frage, welche Einheit als Organisation in das EMAS-Verzeichnis eingetragen werden soll, wird mit dem Umweltgutachter und gegebenenfalls den zuständigen Stellen unter Berücksichtigung der nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission abgesprochen, wobei jedoch keine Grenze eines Mitgliedstaates überschritten werden darf. Die kleinste in Betracht zu ziehende Einheit ist der Standort. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 festzustellen sind, kann die für die EMAS-Eintragung in Betracht zu ziehende Einheit kleiner als der Standort sein, z. B. eine Subdivision mit eigener Funktion;

t)
„Standort” das gesamte Gelände an einem geographisch bestimmten Ort, das der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien;
u)
„zuständige Stellen” die gemäß Artikel 5 von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben benannten Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene.

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