Artikel 15 VO (EG) 2001/761
Überarbeitung
(1) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission EMAS im Lichte der bei der Durchführung gemachten Erfahrungen und der internationalen Entwicklungen und schlägt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Änderungen vor.
(2) Alle Anhänge dieser Verordnung, ausgenommen Anhang V, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 im Lichte der bei der Durchführung von EMAS gemachten Erfahrungen angepasst, wenn ein Klärungsbedarf hinsichtlich der EMAS-Anforderungen festgestellt wird.
(3) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten insbesondere die Verwendung, die Anerkennung und die Auslegung des EMAS-Zeichens speziell durch die Öffentlichkeit und die anderen interessierten Kreise und wägt ab, ob das Zeichen und die Anforderungen für seine Verwendung einer Änderung bedürfen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.