Artikel 16 VO (EG) 2001/761

Kosten und Gebühren

(1) Zur Deckung der im Zusammenhang mit den Eintragungsverfahren für Organisationen und der Zulassung von Umweltgutachtern sowie der Aufsicht über Umweltgutachter anfallenden Verwaltungskosten und anderer damit verbundener Kosten von EMAS kann nach Modalitäten, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, ein Gebührensystem eingerichtet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen.

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