Artikel 17 VO (EG) 2001/761
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.
(2) Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 geschaffenen einzelstaatlichen Zulassungssysteme und zuständigen Stellen bleiben bestehen. Die Mitgliedstaaten ändern die Verfahren für die Zulassungsstellen und zuständigen Stellen gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die entsprechenden Systeme innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung voll funktionsfähig sind.
(3) Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 zugelassenen Umweltgutachter können ihre Tätigkeiten unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen weiterhin ausüben.
(4) Standorte, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eingetragen wurden, verbleiben im EMAS-Verzeichnis. Die neuen Anforderungen dieser Verordnung werden bei der nächsten Begutachtung eines Standorts angewandt. Hat die nächste Begutachtung früher als sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen, so kann im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und den zuständigen Stellen die Frist bis zur nächsten Begutachtung um sechs Monate verlängert werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch für die nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 zugelassenen Umweltgutachter und eingetragenen Standorte, sofern die verantwortlichen Zulassungsstellen und die zuständigen Stellen übereingekommen sind, dass die Umweltgutachter und die eingetragenen Standorte alle Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erfüllen, und sie der Kommission dies mitteilen.
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