ANHANG III VO (EG) 2001/761

UMWELTERKLÄRUNG

3.1.
Einleitung

Ziel der Umwelterklärung ist es, die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise über die Umweltauswirkungen und die Umweltleistung der Organisation sowie über die kontinuierliche Verbesserung dieser Umweltleistung zu informieren. Sie ist auch ein Mittel, den Anliegen der interessierten Kreise, die gemäß Anhang I Teil B Abschnitt 3 durch die Organisation ermittelt und als wesentlich anerkannt wurden (Anhang VI Abschnitt 6.4), Rechnung zu tragen. Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und in gedruckter Form für Interessenten vorzulegen, die keine Möglichkeit haben, diese Informationen auf andere Weise zu erlangen. Bei der ersten Eintragung und danach alle drei Jahre muss die Organisation die Informationen nach Abschnitt 3.2 in einer konsolidierten gedruckten Fassung zur Verfügung stellen. Die Kommission verabschiedet Leitlinien zur Umwelterklärung nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2.

3.2.
Umwelterklärung

Eine Organisation legt bei ihrer ersten Eintragung unter Berücksichtigung der Kriterien des Abschnittes 3.5 Umweltinformationen vor, die als Umwelterklärung bezeichnet werden und vom Umweltgutachter für gültig zu erklären sind. Diese Informationen müssen nach der Gültigkeitserklärung der zuständigen Stelle übermittelt und anschließend öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Umwelterklärung ist ein Instrument für die Kommunikation und den Dialog mit der Öffentlichkeit und den anderen interessierten Kreisen in Bezug auf die Umweltleistung. Bei der Abfassung und Ausgestaltung der Umwelterklärung trägt die Organisation dem Informationsbedarf der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise Rechnung. Die Informationen umfassen mindestens:
a)
eine klare und eindeutige Beschreibung der Organisation, die sich in EMAS eintragen lässt, und eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zur Muttergesellschaft;
b)
die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung des Umweltmanagementsystems der Organisation;
c)
eine Beschreibung aller wesentlichen direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu wesentlichen Umweltauswirkungen der Organisation führen, und eine Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen (Anhang VI);
d)
eine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den wesentlichen Umweltaspekten und -auswirkungen;
e)
eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre wesentlichen Umweltauswirkungen; die Zusammenfassung kann Zahlenangaben über die Emission von Schadstoffen, das Abfallaufkommen, den Verbrauch von Rohstoffen, Energie und Wasser, Lärm sowie andere Aspekte gemäß Anhang VI enthalten; die Daten sollten einen Vergleich auf Jahresbasis ermöglichen, damit beurteilt werden kann, wie sich die Umweltleistung der Organisation entwickelt;
f)
sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre wesentlichen Umweltauswirkungen;
g)
Name und Zulassungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Gültigkeitserklärung.

3.3.
Kriterien für die Berichterstattung über die Umweltleistung

Die in einem Umweltmanagementsystem gesammelten Ausgangsdaten werden auf verschiedene Art und Weise genutzt, um die Umweltleistung der Organisation darzustellen. Hierfür können die Organisationen bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung benutzen, wobei sie sicherstellen, dass die gewählten Indikatoren
a)
die Umweltleistung der Organisation unverfälscht darstellen,
b)
verständlich und unzweideutig sind,
c)
einen Vergleich von Jahr zu Jahr ermöglichen, damit beurteilt werden kann, wie sich die Umweltleistung der Organisation entwickelt,
d)
einen Vergleich zwischen verschiedenen branchenbezogenen, nationalen oder regionalen Benchmark-Bewertungen ermöglichen,
e)
wo angemessen, einen Vergleich mit Rechtsvorschriften ermöglichen.

3.4.
Verwaltung öffentlich zugänglicher Informationen

Die Organisation muss die in Abschnitt 3.2 beschriebenen Informationen jährlich aktualisieren und jegliche Änderungen von einem Umweltgutachter jährlich für gültig erklären lassen. Von dieser Häufigkeit der Aktualisierungen kann in Fällen, die in den nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission festgelegt sind, abgewichen werden. Nach der Gültigkeitserklärung müssen diese Änderungen ferner der zuständigen Stelle übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

3.5.
Veröffentlichung von Informationen

Organisationen möchten Umweltinformationen aus ihrem Umweltmanagementsystem eventuell an verschiedene Zielgruppen oder interessierte Kreise richten und nur bestimmte Informationen der Umwelterklärung verwenden. Auf den von einer Organisation veröffentlichten Umweltinformationen kann das EMAS-Zeichen angebracht werden, sofern die Informationen von einem Umweltgutachter für gültig erklärt wurden als
a)
korrekt und nicht irreführend,
b)
begründet und nachprüfbar,
c)
relevant und im richtigen Kontext verwendet,
d)
repräsentativ für die Umweltleistung der Organisation insgesamt,
e)
unmissverständlich und
f)
wesentlich in Bezug auf die gesamten Umweltauswirkungen;
ferner ist auf die zuletzt vorgelegte Umwelterklärung der Organisation, der die Informationen entnommen sind, zu verweisen.

3.6.
Öffentlicher Zugang zu Informationen

Die gemäß Abschnitt 3.2 Buchstaben a bis g erstellten Informationen, aus der sich die Umwelterklärung einer Organisation zusammensetzt, und die gemäß Abschnitt 3.4 aktualisierten Informationen müssen der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen zugänglich sein. Die Umwelterklärung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Organisationen werden dazu ermutigt, dabei alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen (elektronische Veröffentlichungen, Büchereien usw.). Sie müssen dem Umweltgutachter nachweisen können, dass jedem, den die Umweltleistung der Organisation interessiert, problemlos und frei Zugang zu den gemäß Abschnitt 3.2 Buchstaben a bis g und Abschnitt 3.4 vorgeschriebenen Informationen erteilt werden kann.

3.7.
Lokale Rechenschaftspflicht

Organisationen, die sich in EMAS eintragen lassen, ziehen es womöglich vor, eine Art Gesamt-Umwelterklärung zu erstellen, die verschiedene Standorte umfasst. Da in EMAS eine lokale Rechenschaftspflicht angestrebt wird, müssen die Organisationen dafür sorgen, dass die wesentlichen Umweltauswirkungen eines jeden Standorts eindeutig beschrieben und in der Gesamt-Umwelterklärung erfasst sind.

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