ANHANG II VO (EG) 2001/761

ANFORDERUNGEN AN DIE INTERNE UMWELTBETRIEBSPRÜFUNG

2.1.
Allgemeine Anforderungen

Durch interne Umweltbetriebsprüfungen wird gewährleistet, dass eine Organisation die festgelegten Verfahren einhält. Bei der Umweltbetriebsprüfung kann ferner festgestellt werden, ob im Zusammenhang mit diesen Verfahren Probleme auftreten oder ob sich Verbesserungsmöglichkeiten bieten. Der Umfang der internen Umweltbetriebsprüfung kann von einfachen Verfahren bis zu komplexen Tätigkeiten reichen. Innerhalb eines bestimmten Zeitraums sind alle Tätigkeiten einer Organisation einer Umweltbetriebsprüfung zu unterziehen. Der Betriebsprüfungszyklus bezeichnet den Zeitraum, der für die Umweltbetriebsprüfung aller Tätigkeiten einer bestimmten Organisation benötigt wird. Bei kleinen Organisationen, die nicht sehr komplex aufgebaut sind, kann die Umweltbetriebsprüfung unter Umständen alle Tätigkeiten gleichzeitig erfassen. Bei solchen Organisationen bezeichnet der Betriebsprüfungszyklus den Zeitraum zwischen den Umweltbetriebsprüfungen. Bei internen Umweltbetriebsprüfungen müssen die Betriebsprüfer gegenüber den Tätigkeiten, die sie kontrollieren, ausreichend unabhängig sein, um eine objektive und neutrale Bewertung abgeben zu können. In Frage kommen Angestellte der betreffenden Organisation oder externe Betriebsprüfer (Angestellte anderer Organisationen oder anderer Teile der gleichen Organisation oder Berater).

2.2.
Zielsetzungen

Im Umweltbetriebsprüfungsprogramm der Organisation sind die Zielsetzungen jeder Umweltbetriebsprüfung bzw. jedes Betriebsprüfungszyklus, einschließlich der Häufigkeit der Prüfung jeder Tätigkeit, in schriftlicher Form festzulegen. Zu den Zielsetzungen gehören insbesondere die Bewertung der bestehenden Managementsysteme und die Prüfung, ob diese mit der Politik und dem Programm der Organisation übereinstimmen und ob die einschlägigen Umweltvorschriften eingehalten werden.

2.3.
Umfang der Umweltbetriebsprüfung

Der Umfang der Umweltbetriebsprüfungen bzw. der einzelnen Phasen eines Betriebsprüfungszyklus muss eindeutig festgelegt sein, wobei folgende Angaben erforderlich sind:
1.
die erfassten Bereiche,
2.
die zu prüfenden Tätigkeiten,
3.
die zu berücksichtigenden Umweltkriterien,
4.
der von der Umweltbetriebsprüfung erfasste Zeitraum.
Die Umweltbetriebsprüfung umfasst die Beurteilung der zur Bewertung der Umweltleistung notwendigen Daten.

2.4.
Organisation und Ressourcen

Umweltbetriebsprüfungen sind von Personen oder Personengruppen durchzuführen, die über die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der geprüften Sektoren und Bereiche, einschließlich Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf einschlägige Umwelt- und Managementfragen sowie technische und rechtliche Fragen, verfügen und deren Ausbildung und Erfahrung in der spezifischen Prüftätigkeit gewährleisten, dass die gesetzten Ziele erreicht werden. Die Zeit und die Mittel, die für die Umweltbetriebsprüfung angesetzt werden, sind auf den Umfang und die Ziele dieser Umweltbetriebsprüfung abzustimmen. Die oberste Leitung der Organisation leistet bei der Umweltbetriebsprüfung Hilfestellung. Die Betriebsprüfer müssen gegenüber den Tätigkeiten, die sie kontrollieren, ausreichend unabhängig sein, um eine objektive und neutrale Bewertung abgeben zu können.

2.5.
Planung und Vorbereitung der Umweltbetriebsprüfung

Bei der Planung und Vorbereitung jeder Umweltbetriebsprüfung sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten:

es muss gewährleistet sein, dass die benötigten Mittel bereitgestellt werden;

es muss gewährleistet sein, dass alle Beteiligten (einschließlich der Betriebsprüfer, der Leitung der Organisation sowie des Personals) ihre Rolle und Aufgaben im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung verstehen.

Die Betriebsprüfer müssen sich zur Vorbereitung mit den Tätigkeiten der Organisation und mit dem bestehenden Umweltmanagementsystem vertraut machen und die Ergebnisse und Schlussfolgerungen früherer Umweltbetriebsprüfungen überprüfen.

2.6.
Tätigkeiten der Umweltbetriebsprüfung

Die Umweltbetriebsprüfung umfasst Gespräche mit dem Personal, die Prüfung der Betriebsbedingungen und der Ausrüstung, die Prüfung von Aufzeichnungen, der schriftlichen Verfahren und anderer einschlägiger Unterlagen mit dem Ziel einer Bewertung der Umweltleistung der jeweils geprüften Tätigkeit; dabei wird untersucht, ob die geltenden Normen und Vorschriften eingehalten, die gesetzten Umweltzielsetzungen und -einzelziele erreicht und die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden und ob das Umweltmanagementsystem wirksam und angemessen ist. Die Einhaltung dieser Kriterien sollte unter anderem stichprobenartig geprüft werden, um festzustellen, wie wirksam das gesamte System funktioniert. Zur Umweltbetriebsprüfung gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
a)
Verständnis des Managementsystems;
b)
Beurteilung der Stärken und Schwächen des Managementsystems;
c)
Erfassung relevanter Nachweise;
d)
Bewertung der bei der Umweltbetriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse;
e)
Formulierung von Schlussfolgerungen;
f)
Berichterstattung über die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung.

2.7.
Berichterstattung über die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung

1.
Nach jeder Umweltbetriebsprüfung und nach jedem Betriebsprüfungszyklus wird von den Betriebsprüfern ein schriftlicher Umweltbetriebsprüfungsbericht in geeigneter Form und mit angemessenem Inhalt zur förmlichen Vorlage erstellt, der sämtliche Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung enthält.

Die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung sind der Organisationsleitung förmlich mitzuteilen.

2.
Die grundlegenden Ziele eines schriftlichen Umweltbetriebsprüfungsberichts bestehen darin,

a)
den Umfang der Umweltbetriebsprüfung zu dokumentieren;
b)
die Organisationsleitung über den Grad der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation und über Fortschritte im Bereich des internen Umweltschutzes zu unterrichten;
c)
die Organisationsleitung über die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der Regelungen für die Überwachung der Umweltauswirkungen der Organisation zu unterrichten;
d)
gegebenenfalls die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen zu belegen.

2.8.
Folgemaßnahmen

Im Anschluss an die Umweltbetriebsprüfung erfolgt die Erstellung und Umsetzung eines Plans für Korrekturmaßnahmen. Es müssen geeignete Mechanismen vorhanden sein und angewandt werden, die gewährleisten können, dass die Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung durch entsprechende Maßnahmen weiterverfolgt werden.

2.9.
Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen

Die Umweltbetriebsprüfung oder der Betriebsprüfungszyklus ist in regelmäßigen Abständen, die nicht mehr als drei Jahre betragen dürfen, abzuschließen. Die Häufigkeit, mit der eine Tätigkeit geprüft wird, hängt von folgenden Faktoren ab:
a)
Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten;
b)
Wesentlichkeit der damit verbundenen Umweltauswirkungen;
c)
Bedeutung und Dringlichkeit der bei früheren Umweltbetriebsprüfungen festgestellten Probleme;
d)
Vorgeschichte der Umweltprobleme.
Komplexere Tätigkeiten mit wesentlicheren Umweltauswirkungen werden häufiger geprüft. Die Organisationen erstellen ihr eigenes Umweltbetriebsprüfungsprogramm und legen die Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen fest, wobei die nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission zu berücksichtigen sind.

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