ANHANG V VO (EG) 2001/761

ZULASSUNG, ÜBERWACHUNG UND AUFGABEN DER UMWELTGUTACHTER

5.1.
Allgemeines

Die Zulassung der Umweltgutachter basiert auf den in diesem Anhang genannten allgemeinen Prinzipien für die fachliche Qualifikation. Die Zulassungsstellen können Einzelpersonen, Organisationen oder beide als Umweltgutachter zulassen. Die Anforderungen an die Verfahren und detaillierte Kriterien für die Zulassung von Umweltgutachtern werden gemäß Artikel 4 im Rahmen der nationalen Zulassungssysteme in Einklang mit diesen Prinzipien festgelegt. Die Prüfung durch Fachkollegen gemäß Artikel 4 soll die Übereinstimmung mit diesen Prinzipien gewährleisten.

5.2.
Anforderungen an die Zulassung von Umweltgutachtern

5.2.1.
Die im Folgenden beschriebenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation sind als Mindestanforderungen an Umweltgutachter (Einzelpersonen oder Organisationen) zu betrachten:

a)
Kenntnis und Verständnis dieser Verordnung, der allgemeinen Funktionsweise des Umweltmanagementsystems, der einschlägigen Normen und der von der Kommission nach Artikel 4 und Artikel 14 Absatz 2 erstellten Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung;
b)
Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der zu begutachtenden Tätigkeit;
c)
Kenntnis und Verständnis von Umweltfragen einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung;
d)
Kenntnis und Verständnis umweltbezogener technischer Aspekte der zu begutachtenden Tätigkeit;
e)
Verständnis der allgemeinen Funktionsweise der zu begutachtenden Tätigkeit im Hinblick auf die Eignung des Managementsystems;
f)
Kenntnis und Verständnis der Anforderungen an die UmweltUmweltbetriebsprüfung und der angewandten Methoden;
g)
Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung).
Ein entsprechender Nachweis der Kenntnisse des Gutachters und seiner einschlägigen Berufserfahrung und technischen Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen sollte der Zulassungsstelle erbracht werden, bei der der Gutachter einen Antrag auf Zulassung gestellt hat. Außerdem muss der Umweltgutachter bei der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig — insbesondere unabhängig von dem Betriebsprüfer oder Berater der Organisation —, unparteiisch und objektiv sein. Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation muss die Gewähr bieten, dass er oder die Organisation und deren Personal keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnte, und dass sie allen in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften gerecht werden. Der Umweltgutachter verfügt über dokumentierte Prüfungsmethodologien und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Durchführung der Begutachtungsvorschriften dieser Verordnung. Im Falle von Umweltgutachterorganisationen verfügt der Umweltgutachter über ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Umweltgutachterorganisation sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Besitzverhältnisse und die Finanzierungsquellen, die auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

5.2.2.
Umfang der Zulassung

Der Umfang der Zulassung von Umweltgutachtern wird gemäß der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates(1) geschaffenen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE-Codes) beschrieben. Der Umfang der Zulassung wird durch die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters begrenzt. Gegebenenfalls ist hierbei auch der Größe und Komplexität der zu prüfenden Tätigkeit Rechnung zu tragen. Dies wird durch die Beaufsichtigung sichergestellt.

5.2.3.
Zusätzliche Anforderungen für die Zulassung von Einzelgutachtern, die eigenständig Begutachtungen durchführen

Für Einzelgutachter, die eigenständig Begutachtungen durchführen, gilt, dass sie zunächst zur Erfüllung der Anforderungen gemäß den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2

in vollem Umfang über die fachliche Qualifikation verfügen müssen, die für Begutachtungen in Bereichen, für die sie zugelassen werden, erforderlich ist,

eine im Umfang begrenzte Zulassung entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation erhalten.

Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch die vor der Zulassung erfolgende Beurteilung und durch die von der Zulassungsstelle wahrgenommene Beaufsichtigung sichergestellt.

5.3.
Aufsicht über die Umweltgutachter

5.3.1.
Aufsicht über die Umweltgutachter durch die Zulassungsstelle, die die Zulassung erteilt hat

Der Umweltgutachter hat die Zulassungsstelle unmittelbar über alle Veränderungen zu unterrichten, die Einfluss auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung haben. In regelmäßigen Abständen und mindestens alle 24 Monate ist sicherzustellen, dass der Umweltgutachter weiterhin den Zulassungsanforderungen entspricht; zu diesem Zweck ist die Qualität der vorgenommenen Begutachtungen zu kontrollieren. Die Aufsicht kann anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro (Office-Audit), durch eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters bei seiner Arbeit in Organisationen (Witness-Audit), durch Fragebogen oder durch Prüfung der von den Umweltgutachtern für gültig erklärten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte erfolgen. Der Umfang der Aufsicht sollte sich an den Tätigkeiten des Umweltgutachters orientieren. Entscheidungen über die Beendigung oder vorübergehende Aufhebung der Zulassung oder die Einschränkung des Umfangs der Zulassung werden von der Zulassungsstelle erst getroffen, nachdem der Umweltgutachter die Möglichkeit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.

5.3.2.
Aufsicht über Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat durchführen

Ein Umweltgutachter, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, teilt vor der Aufnahme von Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Zulassungsstelle dieses Mitgliedstaates spätestens vier Wochen im Voraus Folgendes mit:

Einzelheiten der Zulassung, fachliche Qualifikationen sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung des Teams,

Ort und Zeit der Begutachtung: Anschrift und Ansprechpartner der Organisation, gegebenenfalls Maßnahmen zur Regelung der rechtlichen und sprachlichen Kenntnisse.

Die Zulassungsstelle kann um weitere Auskünfte zu den rechtlichen und sprachlichen Kenntnissen ersuchen. Diese Mitteilung ist vor jeder Begutachtung erneut zu übermitteln. Die Zulassungsstelle stellt keine sonstigen Anforderungen, die das Recht des Umweltgutachters einschränken würden, in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden als dem, in dem ihm die Zulassung erteilt wurde. Insbesondere werden keine diskriminierenden Gebühren für das Mitteilungsverfahren erhoben. Die Zulassungsstelle darf das Mitteilungsverfahren auch nicht dazu nutzen, die Aufnahme der Gutachtertätigkeit zu verzögern. Jegliche Schwierigkeiten, den Umweltgutachter an dem angegebenen Datum zu kontrollieren, sind angemessen zu begründen. Entstehen Kosten durch die Beaufsichtigung, so darf die Zulassungsstelle angemessene Gebühren erheben. Wenn die Aufsicht führende Zulassungsstelle mit der Qualität der vom Umweltgutachter ausgeführten Arbeiten nicht zufrieden ist, wird der Aufsichtsbericht dem betreffenden Umweltgutachter, der Zulassungsstelle, die die Zulassung erteilt hat, der zuständigen Stelle, in deren Gebiet die geprüfte Organisation ansässig ist, und, bei weiteren Streitigkeiten, dem Forum der Zulassungsstellen zugeleitet. Die Organisationen können sich nicht dagegen wenden, dass die Zulassungsstellen den Umweltgutachter durch Beobachtung seiner Begutachtungstätigkeit beaufsichtigen.

5.4.
Aufgaben der Umweltgutachter

5.4.1. Aufgabe des Umweltgutachters ist es, unbeschadet der Vollzugsbefugnisse des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen Folgendes zu überprüfen:
a)
die Einhaltung aller Vorschriften dieser Verordnung: in Bezug auf die erste Umweltprüfung (sofern durchgeführt), das Umweltmanagementsystem, die Umweltbetriebsprüfung und ihre Ergebnisse und die Umwelterklärung;
b)
die Zuverlässigkeit, die Glaubwürdigkeit und die Richtigkeit der Daten und Informationen

der Umwelterklärung (Anhang III Abschnitte 3.2 und 3.3),

der für gültig zu erklärenden Umweltinformationen (Anhang III Abschnitt 3.5).

Der Umweltgutachter untersucht mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt insbesondere die technische Eignung der ersten Umweltprüfung (sofern durchgeführt), der Umweltbetriebsprüfung oder anderer von der Organisation angewandter Verfahren, wobei er auf jede unnötige Doppelarbeit verzichtet. Der Umweltgutachter sollte unter anderem stichprobenartig prüfen, ob die Ergebnisse der internen Umweltbetriebsprüfung zuverlässig sind.

5.4.2. Bei der ersten Begutachtung untersucht der Umweltgutachter insbesondere, ob die Organisation folgende Anforderungen erfüllt:
a)
Sie verfügt über ein voll funktionsfähiges Umweltmanagementsystem gemäß Anhang I;
b)
es besteht ein Programm für die Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang II, dessen Planung abgeschlossen und das bereits angelaufen ist, so dass zumindest die Bereiche mit den wesentlichsten Umweltauswirkungen erfasst sind;
c)
es wurde eine Bewertung durch die Organisationsleitung vorgenommen;
d)
es wurde eine Umwelterklärung gemäß Anhang III Abschnitt 3.2 erstellt.

5.4.3.
Einhaltung der Rechtsvorschriften

Der Umweltgutachter hat sicherzustellen, dass die Organisation über die nötigen Verfahren verfügt, um diejenigen Einzelaspekte ihrer Tätigkeit kontrollieren zu können, die unter einschlägiges Gemeinschafts- oder einzelstaatliches Recht fallen, und dass diese Verfahren ausreichen, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Die bei der Umweltbetriebsprüfung durchgeführten Untersuchungen müssen insbesondere den Nachweis erbringen, dass dank der geschaffenen Verfahren die Einhaltung von Rechtsvorschriften sichergestellt ist. Der Umweltgutachter erklärt die Umwelterklärung nicht für gültig, wenn er während der Begutachtung, beispielsweise bei Stichproben, feststellt, dass die Organisation Rechtsvorschriften nicht einhält.

5.4.4.
Beschreibung der Organisation

Bei der Prüfung des Umweltmanagementsystems und der Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung hat der Umweltgutachter dafür zu sorgen, dass die Bereiche der Organisation eindeutig beschrieben sind und diese Beschreibung der tatsächlichen Aufteilung der Tätigkeiten entspricht. Die Umwelterklärung muss die verschiedenen Teilbereiche der Organisation, für die EMAS gilt, klar angeben.

5.5.
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des Umweltgutachters

5.5.1.
Der Umweltgutachter übt seine Tätigkeit entsprechend dem Umfang seiner Zulassung auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit der Organisation aus. Diese Vereinbarung legt den Gegenstand und den Umfang der Arbeiten fest und gibt dem Umweltgutachter die Möglichkeit, professionell und unabhängig zu handeln. Sie verpflichtet die Organisation zur Zusammenarbeit im jeweils erforderlichen Umfang.
5.5.2.
Die Begutachtung umfasst die Einsichtnahme in die Unterlagen, einen Besuch bei der Organisation, bei dem insbesondere Gespräche mit dem Personal zu führen sind, die Erstellung eines Berichts für die Leitung der Organisation und die von der Organisation herbeigeführte Klärung der in diesem Bericht aufgeworfenen Fragen.
5.5.3.
Die vor dem Besuch einzusehenden Unterlagen umfassen die grundlegenden Informationen über die Organisation und ihre dortigen Tätigkeiten, die Umweltpolitik und das Umweltprogramm, die Beschreibung des in der Organisation angewandten Umweltmanagementsystems, Einzelheiten der durchgeführten Umweltprüfung oder Umweltbetriebsprüfung, den Bericht über diese Umweltprüfung oder Umweltbetriebsprüfung und über etwaige anschließend getroffene Korrekturmaßnahmen und den Entwurf einer Umwelterklärung.
5.5.4.
Der Umweltgutachter erstellt einen Bericht für die Leitung der Organisation. Dieser umfasst

a)
alle für die Arbeit des Umweltgutachters relevanten Sachverhalte,
b)
die Ausgangssituation der Organisation im Hinblick auf die Anwendung eines Umweltmanagementsystems,
c)
generell die festgestellten Verstöße gegen diese Verordnung und insbesondere

die bei der Methode der Umweltprüfung oder der Umweltbetriebsprüfung oder dem Umweltmanagementsystem oder allen sonstigen relevanten Verfahren aufgetretenen technischen Mängel;

Einwände gegen den Entwurf der Umwelterklärung sowie Einzelheiten der Änderungen oder Zusätze, die in die Umwelterklärung aufgenommen werden sollten,

d)
den Vergleich mit den früheren Umwelterklärungen und die Bewertung der Umweltleistung der Organisation.

5.6.
Häufigkeit der Prüfungen

In Abstimmung mit der Organisation erstellt der Umweltgutachter ein Programm, durch das sichergestellt wird, dass alle für die EMAS-Eintragung erforderlichen Komponenten spätestens innerhalb von 36 Monaten überprüft werden. Darüber hinaus erklärt der Umweltgutachter in Abständen von höchstens 12 Monaten sämtliche aktualisierten Informationen der Umwelterklärung für gültig. Von der Häufigkeit der Aktualisierungen kann in Fällen, die in den nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission festgelegt sind, abgewichen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1).

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