ANHANG VI VO (EG) 2001/761
UMWELTASPEKTE
- 6.1.
- Allgemeines
Die Organisation prüft alle Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen und entscheidet dann anhand von Kriterien, die den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Rechnung tragen, welche Umweltaspekte wesentliche Auswirkungen haben und daher die Grundlage für die Festlegung ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele bilden müssen. Diese Kriterien sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei hat die Organisation sowohl direkte als auch indirekte Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen zu berücksichtigen.
- 6.2.
- Direkte Umweltaspekte
Diese betreffen die Tätigkeiten der Organisation, deren Ablauf sie kontrolliert, und können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:- a)
- Emissionen in die Atmosphäre,
- b)
- Einleitungen und Ableitungen in Gewässer,
- c)
- Vermeidung, Verwertung, Wiederverwendung, Verbringung und Entsorgung von festen und anderen Abfällen, insbesondere gefährlichen Abfällen,
- d)
- Nutzung und Verunreinigung von Böden,
- e)
- Nutzung von natürlichen Ressourcen und Rohstoffen (einschließlich Energie),
- f)
- lokale Phänomene (Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Staub, ästhetische Beeinträchtigung usw.),
- g)
- Verkehr (sowohl im Hinblick auf Waren und Dienstleistungen als auch auf die Arbeitnehmer),
- h)
- Gefahren von Umweltunfällen und von Umweltauswirkungen, die sich aus Vorfällen, Unfällen und potenziellen Notfallsituationen ergeben oder ergeben können,
- i)
- Auswirkungen auf die Biodiversität.
- 6.3.
- Indirekte Umweltaspekte
Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen einer Organisation können auch zu wesentlichen Umweltauswirkungen führen, die die Organisation unter Umständen nicht in vollem Umfang kontrollieren kann. Diese können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:- a)
- produktbezogene Auswirkungen (Design, Entwicklung, Verpackung, Transport, Verwendung und Wiederverwertung/Entsorgung von Abfall),
- b)
- Kapitalinvestitionen, Kreditvergabe und Versicherungsdienstleistungen,
- c)
- neue Märkte,
- d)
- Auswahl und Zusammensetzung von Dienstleistungen (z. B. Verkehr oder Gaststättengewerbe),
- e)
- Verwaltungs- und Planungsentscheidungen,
- f)
- Zusammensetzung des Produktangebots,
- g)
- Umweltleistung und Umweltverhalten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten.
- 6.4.
- Wesentlichkeit der Umweltaspekte
Die Organisation muss Kriterien festlegen, anhand deren bewertet werden kann, wie wesentlich die Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sind, damit ermittelt werden kann, welche Aspekte wesentliche Umweltauswirkungen haben. Die von der Organisation festgelegten Kriterien müssen umfassend, unabhängig nachprüfbar und reproduzierbar sein und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Bei der Festlegung der Kriterien zur Bewertung der Wesentlichkeit der Umweltaspekte einer Organisation kann unter anderem Folgendes berücksichtigt werden:- a)
- Informationen über den Umweltzustand, um festzustellen, welche Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation Umweltauswirkungen haben können,
- b)
- vorhandene Daten der Organisation über den Material- und Energieeinsatz, Ableitungen, Abfälle und Emissionen im Hinblick auf die damit verbundene Umweltgefahr,
- c)
- Standpunkte der interessierten Kreise,
- d)
- rechtlich geregelte Umwelttätigkeiten der Organisation,
- e)
- Beschaffungstätigkeiten,
- f)
- Design, Entwicklung, Herstellung, Verteilung, Kundendienst, Verwendung, Wiederverwendung, stoffliche Verwertung und Entsorgung der Produkte der Organisation,
- g)
- Tätigkeiten der Organisation mit den wesentlichsten Umweltkosten und positive Ergebnisse für die Umwelt.
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