ANHANG VII VO (EG) 2001/761
UMWELTPRÜFUNG
- 7.1.
- Allgemeines
Eine Organisation, die nicht die Informationen vorgelegt hat, die zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Umweltaspekte nach Anhang VI erforderlich sind, muss ihr Umweltverhalten zunächst in einer Umweltprüfung analysieren. Die gesamten Umweltaspekte der Organisation sollen dann als Grundlage für die Schaffung eines Umweltmanagementsystems dienen.
- 7.2.
- Anforderungen
Bei der Prüfung sind fünf Schlüsselbereiche zu berücksichtigen:- a)
- Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige Vorschriften, zu deren Einhaltung sich die Organisation verpflichtet;
- b)
- Erfassung aller Umweltaspekte, die wesentliche Umweltauswirkungen nach Anhang VI haben und die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, wobei ein Verzeichnis der als wesentlich ausgewiesenen Aspekte zu erstellen ist;
- c)
- Beschreibung der Kriterien zur Bewertung der Wesentlichkeit der Umweltauswirkung gemäß Anhang VI Abschnitt 6.4;
- d)
- Untersuchung aller angewandten Techniken und Verfahren des Umweltmanagements;
- e)
- Bewertung der Reaktionen auf frühere Vorfälle.
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