Artikel 1 VO (EG) 2001/789

(1) Der Rat ändert mit qualifizierter Mehrheit auf Initiative eines seiner Mitglieder oder auf Vorschlag der Kommission erforderlichenfalls die Teile II, III, V, VI, VII und VIII der GKI sowie deren Anlage 2 (abgesehen von der Liste B und der Visumpflicht hinsichtlich der in Liste A aufgeführten Ländern, bei denen keine vorherige Konsultation durchgeführt werden muss) und die Teile I und III der Anlage 3 der GKI sowie deren Anlagen 6, 10, 11, 12, 13, 14 und 15.

(2) Der Rat ändert mit qualifizierter Mehrheit auf Initiative eines seiner Mitglieder oder auf Vorschlag der Kommission erforderlichenfalls die Einleitung und die Teile I, II und III des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) sowie die Anlagen 2, 2A, 3, 4, 5, 7 und 8 dieses Dokuments.

(3) Insoweit derartige Änderungen vertrauliche Vorschriften und Verfahren betreffen, werden die darin enthaltenen Informationen ausschließlich den von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden oder Personen mitgeteilt, die von jedem Mitgliedstaat oder den Organen der Europäischen Gemeinschaften ordnungsgemäß ermächtigt wurden oder anderweitig berechtigt sind, Zugang zu derartigen Informationen zu erhalten.

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