Artikel 2 VO (EG) 2001/789
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretär des Rates die Änderungen mit, die er an Teil III von Anlage 1, Liste A von Anlage 2 (abgesehen von der Visumpflicht hinsichtlich der in dieser Liste aufgeführten Länder, bei denen eine vorherige Konsultation durchgeführt werden muss) und Liste B von Anlage 2, Teil II von Anlage 3 und den Anlagen 4, 5, 7 und 9 der GKI, an der Tabelle der visierfähigen Dokumente, an der Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, und an den Anlagen 6 und 9 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) vornehmen möchte.
(2) Will ein Mitgliedstaat eine Änderung an den Anlagen 4, 5B, 5C, 7 oder 9 der GKI vornehmen, so legt er den anderen Mitgliedstaaten zunächst einen Änderungsvorschlag vor und gibt ihnen Gelegenheit, zu diesem Vorschlag Stellung zu nehmen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommene Änderungen gelten ab dem Zeitpunkt als wirksam, zu dem sie vom Generalsekretär den Mitgliedern des Rates und der Kommission mitgeteilt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.