Artikel 3 VO (EG) 2001/789

Das Generalsekretariat des Rates ist dafür zuständig, revidierte Fassungen der GKI und ihrer Anlagen, der Tabelle der visierfähigen Dokumente, der Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, und des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) zu erstellen, die den gemäß den Artikeln 1 und 2 vorgenommenen Änderungen Rechnung tragen. Erforderlichenfalls übermittelt es diese Fassungen den Mitgliedstaaten.

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