Artikel 2 VO (EG) 2001/790
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretär des Rates mit, welche Änderungen er an Teil I Nummer 1.3.2 und an den Anlagen 1, 2, 3, 7, 12 und 13 des Gemeinsamen Handbuchs vornehmen will.
(2) Nach Absatz 1 vorgenommene Änderungen gelten ab dem Zeitpunkt als wirksam, zu dem sie vom Generalsekretär den Mitgliedern des Rates und der Kommission mitgeteilt werden.
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