Artikel 3 VO (EG) 2001/790

Das Generalsekretariat des Rates ist dafür zuständig, revidierte Fassungen des Gemeinsamen Handbuchs und seiner Anlagen zu erstellen, die den gemäß den Artikeln 1 und 2 der vorliegenden Verordnung und den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 vorgenommenen Änderungen der Teile der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, die bestimmten Anlagen des Gemeinsamen Handbuchs entsprechen, Rechnung tragen. Erforderlichenfalls übermittelt es diese Fassungen den Mitgliedstaaten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.