Artikel 1 VO (EG) 2001/80

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) sowie Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Informationen spätestens zwei Monate nach dem Datum der betreffenden Entscheidung mit.

Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

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