Präambel VO (EG) 2001/80

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission veröffentlicht gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 jährlich die Listen der anerkannten Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen. Die Mitgliedstaaten sollten ihr dafür die entsprechenden Angaben übermitteln.
(2)
Die Kommission muss die Maßnahmen, welche die Erzeugerorganisationen zur Preisregulierung treffen, sowie die Anwendung der Entschädigungsregelungen und der Übertragungsbeihilfe durch die Erzeugerorganisationen verfolgen können.
(3)
Die in den Artikeln 21 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vorgesehenen Interventionsregelungen der Gemeinschaft erfordern, dass u. a. die in genau festgelegten Regionen in regelmäßigen Abständen festgestellten Preise vorliegen.
(4)
Im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Fischereipolitik wurde ein System der elektronischen Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichtet (FIDES II). Dieses System sollte auch für die Sammlung der unter diese Verordnung fallenden Daten genutzt werden.
(5)
Die zuvor im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über Mitteilungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 843/95(3), gesammelten Daten sollten daher vereinfacht, harmonisiert und vervollständigt werden. Daher sollte eine neue Verordnung erlassen und die Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 aufgehoben werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)

ABl. L 197 vom 6.8.1993, S. 8.

(3)

ABl. L 85 vom 19.4.1995, S. 13.

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