Artikel 3 VO (EG) 2001/80
Für die in den Anhängen I und IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Arten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in ihrem gesamten Hoheitsgebiet in jedem Vierteljahr angelandeten, verkauften, zurückgenommenen und übertragenen Mengen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung Tabelle 1 aufgelisteten Regionen, sowie den Wert der verkauften Mengen spätestens sieben Wochen nach Ablauf des jeweiligen Vierteljahres mit.
Werden bei bestimmten Arten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ernste Marktstörungen festgestellt, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in ihrem gesamten Hoheitsgebiet in jeweils zwei Wochen angelandeten, verkauften, zurückgenommenen und übertragenen Mengen sowie den Wert der verkauften Mengen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung Tabelle 1 aufgelisteten Regionen, spätestens zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Zweiwochenzeitraums mit.
Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.
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