Artikel 4 VO (EG) 2001/80

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vierteljährlich für jedes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführte Erzeugnis, das vom Markt genommen wurde, spätestens 8 Wochen nach Ablauf des betreffenden Vierteljahres die Werte und abgesetzten Mengen mit, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1501/83 der Kommission(1) genannten Absatzzwecken.

Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 152 vom 10.6.1983, S. 22.

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