Artikel 6 VO (EG) 2001/80

Für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Arten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in jedem Monat in den verschiedenen in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung Tabelle 1 aufgelisteten Regionen angelandeten, verkauften und an die Industrie gelieferten Mengen sowie den Wert der an die Industrie gelieferten Mengen spätestens sechs Wochen nach Ablauf des jeweiligen Monats mit.

Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegt.

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