Artikel 7 VO (EG) 2001/80
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Angaben, anhand deren die in den Artikeln 23 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten technischen Kosten der nötigen Maßnahmen für die Haltbarmachung und Lagerung festgestellt werden können, spätestens drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres.
Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegt.
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