Artikel 15 VO (EG) 2001/883
Überprüfungsregeln
(1) Der Einfuhrpreis, der zur Einreihung der in Artikel 143 genannten Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur zugrunde gelegt wird, entspricht dem fob-Preis des betreffenden Erzeugnisses im Ursprungsland, zuzüglich der Kosten für Versicherung und Transport bis zum Ort der Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
(2) Kann der Einfuhrpreis nicht gemäß Absatz 1 bestimmt werden, so werden die in Artikel 14 genannten Erzeugnisse unter Zugrundelegung des gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) bestimmten Zollwerts in die Kombinierte Nomenklatur eingereiht.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
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