Artikel 14 VO (EG) 2001/883
Überprüfung je Partie
(1) Für die in Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführten Erzeugnisse der KN-Codes 200969 und 220430, die der Einfuhrpreisregelung unterliegen, wird die Richtigkeit des Einfuhrpreises für jede einzelne Partie gesondert überprüft.
(2) Eine „Partie” ist die Ware, deren Gestellung im Rahmen ein und derselben Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt. Jede Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr muss sich auf Waren je eines Ursprungs und KN-Codes beziehen.
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