Artikel 13 VO (EG) 2001/883
Entscheidungen der Kommission
(1) Zeigt sich, dass im Anschluss an die Mitteilungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) erneut eine ausreichende Menge zur Verfügung steht, so kann die Kommission das Verfahren für die Beantragung von Ausfuhrlizenzen wieder eröffnen.
(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten im laufenden GATT-Jahr einmal monatlich über den Stand der Ausnutzung der Mengen und der Ausgaben im Rahmen des jährlichen Verpflichtungsniveaus gemäß dem Übereinkommen und zu gegebener Zeit über die Erschöpfung dieser Mengen und Mittel.
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