Artikel 12 VO (EG) 2001/883
Mitteilungen der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Mittwoch oder, falls dieser ein Feiertag ist, am ersten darauffolgenden Arbeitstag Folgendes mit:
- a)
- die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die zwischen dem Mittwoch der Vorwoche und dem Dienstag gestellt worden sind, bzw. dass keine Lizenzanträge eingegangen sind;
- b)
- die Mengen, für die am vorangegangenen Montag oder gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß Artikel 9 Absatz 8 Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind;
- c)
- die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen im Fall des Artikels 9 Absatz 8 in der Vorwoche zurückgezogen worden sind.
Diese Mitteilungen müssen genaue Angaben über das Bestimmungsgebiet gemäß Artikel 9 Absatz 6 erhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. eines jeden Monats für den Vormonat Folgendes mit:
- a)
- die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen erteilt und die nicht genutzt worden sind sowie das Bestimmungsgebiet gemäß Artikel 9 Absatz 6;
- b)
- die Mengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 Erstattungen ohne eine Lizenz gewährt worden sind.
Die Mitteilungen müssen genaue Angaben über die Mengen gemäß Absatz 1 und über den Erstattungssatz enthalten.
(3) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
- a)
- die Menge in Hektolitern für jeden zwölfstelligen Produktcode der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen. Wurde eine Lizenz für mehrere zwölfstellige Codes ein und derselben, in Anhang II aufgeführten Kategorie erteilt, so ist die Nummer der Kategorie anzugeben;
- b)
- die Menge für jeden Code ist nach der Bestimmung aufzuteilen, falls der Erstattungssatz je nach Bestimmung unterschiedlich hoch ist;
- c)
- der Satz der geltenden Erstattung für die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c).
Wurde der Erstattungssatz außerdem während der Zeit der Lizenzbeantragung geändert, so müssen die Anträge nach den jeweiligen Zeiträumen mit unterschiedlichem Erstattungssatz aufgegliedert werden.
(4) Sämtliche Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 einschließlich der Mitteilung „keine” , erfolgen nach dem Muster in Anhang V.
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