Artikel 17 VO (EG) 2001/883
Notwendigkeit einer Lizenz
Außer bei Lieferungen für besondere Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie bei Lieferungen, die die in Anhang III Abschnitt K der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Mengen zum Gegenstand haben, ist für die Gewährung der Erstattungen der Nachweis erforderlich, dass die Erzeugnisse mit einer Ausfuhrlizenz ausgeführt worden sind.
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