Artikel 18 VO (EG) 2001/883
Nachweise
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Erstattungen ist der Nachweis, dass die ausgeführten Erzeugnisse bei ihrer Ausfuhr von einer Analysebescheinigung begleitet waren, die von einer amtlichen Stelle des Erzeugermitgliedstaats oder des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt wurde und in der bestätigt wird, dass sie den gemeinschaftlichen Qualitätsnormen für diese Erzeugnisse oder anderenfalls den auf nationaler Ebene vom Ausfuhrmitgliedstaat angewandten Normen entsprechen.
Sofern es sich um Tafelweine oder Likörweine handelt, die keine Qualitätsweine b.A. sind, muss darüber hinaus nachgewiesen werden, dass sie von einer vom Ausfuhrmitgliedstaat anerkannten Weinverkosterkommission genehmigt worden sind. Wurde der Wein nicht in dem Ausfuhrmitgliedstaat erzeugt, so muss darüber hinaus auch nachgewiesen werden, dass es sich um Tafelwein oder Likörwein aus der Gemeinschaft handelt.
Die in Unterabsatz 1 genannte Bescheinigung enthält mindestens folgende Angaben:
- a)
- bei Tafelwein und Likörwein außer Qualitätswein b.A.:
- —
-
Farbe,
- —
Gesamtalkoholgehalt,
- —
vorhandener Alkoholgehalt,
- —
Gesamtsäuregehalt,
- —
gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um Wein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 handelt, der die normalen Weinbereitungsmengen übersteigt, oder die Angabe des Anteils dieses Weins, wenn es sich um die Ausfuhr eines Verschnitt- oder Mischweins handelt;
- b)
- bei konzentriertem Traubenmost die nach der Methode des Anhangs I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 auf dem Refraktometer bei einer Temperatur von 20 oC abgelesene Zahl.
(2) Der Ausführer muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Folgendes mitteilen:
- a)
- bei Verschnittwein Herkunft und Anteil der Ausgangsweine,
- b)
- Nummern und Daten der Begleitdokumente.
(3) Stammt der Tafelwein, für den eine Erstattung beantragt wird, aus Verschnitt gemäß Titel II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 oder einer Mischung von Tafelweinen, auf die unterschiedliche Erstattungssätze angewandt werden, so wird die Höhe der Erstattung nach Maßgabe der Tafelweinmengen berechnet, die für den Verschnitt oder die Mischung verwendet worden sind.
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