Artikel 19 VO (EG) 2001/883

Kontrolle durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Genehmigung von zuständigen regionalen Kommissionen in Form einer Bescheinigung darüber erteilt wird, dass die Weine den Qualitätsmerkmalen der Tafelweine der Anbaugebiete entsprechen, aus denen sie stammen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, um die Kontrollen im Sinne der Artikel 17 und 18 zu gewährleisten. Die Vorschriften von Artikel 18 mit Ausnahme der Vorschriften seines Absatzes 2 Buchstabe b) gelten jedoch nicht für Tafelweinlieferungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, auf die das Verfahren des Artikels 26 der genannten Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 nicht angewendet wird.

(3) Für die Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) dürfen die ausführenden Mitgliedstaaten von der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2238/93 vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch machen.

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