Artikel 20 VO (EG) 2001/883

Vorgeschriebene Dokumente

Die Bescheinigung und das Analysebulletin gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind Gegenstand eines einzigen Dokuments, dessen Teil

a)
„Bescheinigung” von einer in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführten Einrichtung des Drittlandes ausgestellt ist, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben;
b)
„Analysebulletin” von einem amtlich anerkannten Laboratorium ausgestellt ist, das von dem Drittland, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben, anerkannt ist.

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