Artikel 22 VO (EG) 2001/883

Ausnahmen

(1) Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von fünf Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt.

(2) Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist ferner nicht erforderlich bei:

a)
Erzeugnismengen bis zu 30 Litern je Reisender, die im persönlichen Gepäck von Reisenden im Sinne des Artikels 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates(1) mitgeführt werden;
b)
Weinmengen bis zu 30 Litern in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83;
c)
Wein und Traubensaft in Behältnissen von fünf Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, mit Ursprung in und Herkunft aus Drittländern, deren Einfuhren in die Gemeinschaft jährlich unter 1000 Hektolitern liegen. Die betreffenden Länder sind in Anhang VI aufgeführt;
d)
Wein und Traubensaft, die im Umzugsgut von Privatpersonen enthalten sind;
e)
Wein und Traubensaft, die für Handelsmessen bestimmt sind, wie sie in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 definiert sind, sofern die betreffenden Erzeugnisse in Behältnissen von zwei Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, abgefüllt sind;
f)
den Mengen Wein, Traubenmost oder Traubensaft, die zu wissenschaftlichen und technischen Versuchszwecken eingeführt werden, bis zu höchstens einem Hektoliter;
g)
Wein und Traubensaft, der für diplomatische Vertretungen, Konsulatsstellen und gleichgestellte Einrichtungen bestimmt ist und im Rahmen der ihnen gewährten Befreiungen eingeführt wird;
h)
Wein und Traubensaft, die den Proviant der grenzüberschreitenden Verkehrsmittel bilden.

(3) Die Freistellung nach Absatz 1 ist nicht mit einer oder mehreren der Freistellungsmöglichkeiten nach dem vorliegenden Absatz kumulierbar.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

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