Artikel 24 VO (EG) 2001/883

Dokument V I 1

(1) Für jede Partie, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist, werden die Bescheinigung und das Analysebulletin auf ein und demselben Dokument V I 1 ausgestellt. Eine Partie ist die Menge eines Erzeugnisses, die von ein und demselben Absender an ein und denselben Empfänger versandt wird.

Dieses Dokument wird auf einem Vordruck V I 1 ausgestellt, der dem Muster in Anhang VII entspricht und den in Anhang VIII genannten technischen Anforderungen genügt. Es ist von einem Beamten einer in Artikel 29 genannten amtlichen Stelle und einem Beamten eines in demselben Artikel genannten anerkannten Laboratoriums unterzeichnet worden.

(2) Ist das Erzeugnis jedoch nicht für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt, so braucht der Teil „Analysebulletin” des Vordrucks V I 1 nicht ausgefüllt zu werden.

Sofern der Wein in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 60 Litern abgefüllt ist, die Behältnisse mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, der Wein aus einem Land stammt, das besondere Garantien geboten hat, die von der Gemeinschaft akzeptiert wurden und in der Liste in Anhang IX aufgeführt sind, sind in den Teil „Analysebulletin” des Vordrucks V I 1 nur die folgenden Angaben einzutragen:

vorhandenen Alkoholgehalt,

Gesamtsäuregehalt,

Gesamtschwefeldioxidgehalt.

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