Artikel 25 VO (EG) 2001/883
Beschreibung der Dokumente
(1) Die Vordrucke V I 1 bestehen aus einem Original und einer Durchschrift, die im Durchschreibeverfahren auszufüllen sind. Die Vordrucke V I 2 bestehen aus einem Original und zwei Durchschriften. Ein Vordruck V I 2 ist ein Teildokument, das dem Muster in Anhang X entspricht, die Angaben eines Dokuments V I 1 oder eines anderen Teildokuments V I 2 enthält und den Sichtvermerk einer Zollstelle in der Gemeinschaft trägt.
Das Original und die Durchschrift begleiten das Erzeugnis. Die Vordrucke V I 1 und V I 2 sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich oder anhand gleichwertiger technischer Mittel auszufüllen. Handschriftlich sind sie mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckbuchstaben auszufüllen. Eintragungen dürfen weder unkenntlich gemacht noch überschrieben werden. Etwaige Änderungen erfolgen durch Streichung der falschen Angaben und gegebenenfalls Hinzufügen der gewünschten Angaben. Jede derartige Änderung muss durch Unterschrift desjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von der amtlichen Stelle, dem Laboratorium oder der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen werden.
(2) Die Dokumente V I 1 und die Teildokumente V I 2 werden mit einer laufenden Nummer versehen, die für die Dokumente V I 1 von der amtlichen Stelle zugeteilt wird. Ein zuständiger Sachbearbeiter dieser Stelle unterzeichnet die Bescheinigung. Für die Teildokumente V I 2 wird die laufende Nummer von der Zollstelle zugeteilt, die den Sichtvermerk nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 anbringt.
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