Artikel 26 VO (EG) 2001/883
Vereinfachtes Verfahren
(1) Als Bescheinigung oder Analysebulletin, die bzw. das von den Stellen und Laboratorien in dem Verzeichnis gemäß Artikel 29 ausgestellt wurde, gelten auch Dokumente V I 1, die von Erzeugern dieses Weins ausgestellt wurden, die in den in Anhang IX aufgeführten Drittländern niedergelassen sind, die besondere Garantien geboten haben, die von der Gemeinschaft akzeptiert worden sind, sofern diese Erzeuger einzeln von den zuständigen Behörden in den genannten Drittländern zur Ausstellung dieser Dokumente ermächtigt worden sind und der Kontrolle dieser Behörden unterliegen.
(2) Die ermächtigten Erzeuger gemäß Absatz 1 verwenden den Vordruck V I 1, in dessen Feld 10 Name und Anschrift der zuständigen Behörde des Drittlands angegeben sind, die die Ermächtigung erteilt hat. Sie füllen ihn aus, indem sie außerdem Folgendes eintragen:
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in Feld 1 neben ihrem Namen und ihrer Anschrift ihre Registriernummer im Drittland gemäß Anhang IX,
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in Feld 11 mindestens die in Artikel 24 Absatz 2 vorgesehenen Angaben.
Sie unterzeichnen an den hierfür vorgesehenen Stellen in den Feldern 10 und 11, nachdem sie die Worte „Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters” gestrichen haben.
Das Anbringen von Stempeln und die Angabe von Name und Anschrift des Laboratoriums ist nicht erforderlich.
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