Artikel 27 VO (EG) 2001/883
Abweichungen
(1) Die Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 26 kann ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse, die unter diese Maßnahmen fallen, Gegenstand von Fälschungen, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, oder von önologischen Verfahren waren, die in der Gemeinschaft nicht zugelassen sind.
(2) Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 26 gelten bis zum Datum der Anwendung der Artikel 4 und 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein, längstens jedoch drei Jahre ab dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen betreffend den Handel mit Wein(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 301 vom 18.11.2005, S. 16.
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