Artikel 28 VO (EG) 2001/883
Vorschriften für die Verwendung
(1) Bei der amtlichen Abfertigung einer Partie zum zollrechtlich freien Verkehr sind den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zollabfertigung erfolgt, das Original und die Durchschrift des betreffenden Dokuments V I 1 bzw. Teildokuments V I 2 auszuhändigen.
Die Behörden vermerken auf der Rückseite des Dokuments V I 1 und — soweit erforderlich — auf der Rückseite des Teildokuments V I 2 die festgestellten Mengen. Sie geben dem Verfügungsberechtigten das jeweilige Original zurück und bewahren die Durchschrift mindestens fünf Jahre lang auf.
(2) Wird eine Erzeugnispartie vor ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ungeteilt weiterversandt, so händigt der neue Absender den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die betreffende Partie befindet, das Dokument V I 1 bzw. Teildokument V I 2 für diese Partie sowie, soweit erforderlich, einen danach ausgefüllten Vordruck V I 2 aus.
Nachdem diese Zollbehörden die Übereinstimmung der Angaben im Dokument V I 1 mit denen im Vordruck V I 2 bzw. der Angaben im Teildokument V I 2 mit denen im danach ausgefüllten Vordruck V I 2 festgestellt haben, bestätigen sie auf diesem die Richtigkeit der Angaben; der so ausgefüllte Vordruck gilt nunmehr als Teildokument V I 2. Sie vermerken sodann auf dem Dokument V I 1 bzw. dem vorhergehenden Teildokument V I 2 die festgestellten Mengen. Sie geben dem neuen Absender das Teildokument sowie das Original des Dokuments V I 1 bzw. des vorherigen Teildokuments V I 2 zurück und bewahren die Durchschrift dieser Dokumente mindestens fünf Jahre lang auf.
Wird ein Erzeugnis in ein Drittland wiederausgeführt, so braucht jedoch kein Vordruck V I 2 ausgefüllt zu werden.
(3) Wird eine Erzeugnispartie vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr geteilt, so händigt der Verfügungsberechtigte den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die aufzuteilende Partie befindet, das Original und die Durchschrift des Dokuments V I 1 bzw. Teildokuments V I 2 für diese Partie sowie für jede neue Partie das Original und zwei Durchschriften eines danach ausgefüllten Vordrucks V I 2 aus.
Nachdem diese Zollbehörden die Übereinstimmung der Angaben im Dokument V I 1 bzw. im Teildokument V I 2 mit denen in dem für jede neue Partie danach ausgefüllten Vordruck V I 2 festgestellt haben, bestätigen sie auf diesem die Richtigkeit der Angaben; der so ausgefüllte Vordruck gilt nunmehr als Teildokument V I 2. Sie vermerken sodann auf der Rückseite des Dokuments V I 1 bzw. des Teildokuments V I 2, anhand dessen dieses Teildokument ausgestellt worden ist, die festgestellten Mengen. Sie geben dem Verfügungsberechtigten das Teildokument V I 2 sowie das Dokument V I 1 bzw. das vorher ausgestellte Teildokument V I 2 zurück und bewahren die Durchschrift dieser Dokumente mindestens fünf Jahre lang auf.
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