Artikel 29 VO (EG) 2001/883

Verzeichnisse der zuständigen Stellen

(1) Die Kommission erstellt aufgrund der Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien sowie der Weinerzeuger, die zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 ermächtigt sind. Sie hält diese Verzeichnisse auf dem Laufenden und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer nach Absatz 1 enthalten:

a)
Name und Anschrift der anerkannten oder zum Zwecke der Ausstellung von Dokumenten V I 1 benannten amtlichen Stellen und Laboratorien;
b)
Name, Anschrift und amtliche Registriernummer der Weinerzeuger, die befugt sind, die Dokumente V I 1 selbst auszustellen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten amtlichen Stellen und Laboratorien werden nur in diese Verzeichnisse aufgenommen, wenn sie von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ermächtigt worden sind, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen jede für eine Bewertung der in den Dokumenten gemachten Angaben zweckdienliche Auskunft zu erteilen.

(3) Die Verzeichnisse werden insbesondere in Bezug auf Änderungen der Anschrift oder der Bezeichnung der Stellen und Laboratorien auf dem Laufenden gehalten.

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