Artikel 30 VO (EG) 2001/883

Vorschriften im Fall der indirekten Einfuhr

Falls ein Wein aus einem Drittland, in dessen Hoheitsgebiet er hergestellt wurde ( „Ursprungsland” ) nach einem anderem Drittland ( „Ausfuhrland” ) ausgeführt wurde, aus dem er anschließend nach der Gemeinschaft ausgeführt wurde, können die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes das Dokument V I für den betreffenden Wein auf der Grundlage eines Dokuments V I 1 oder eines gleichwertigen, von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes erteilten Dokumentes ausstellen, ohne zusätzliche Analysen des Weins vornehmen zu lassen, wenn der betreffende Wein

a)
im Ursprungsland bereits abgefüllt und etikettiert worden und unverändert geblieben ist oder
b)
in loser Schüttung aus dem Ursprungsland ausgeführt und im Ausfuhrland abgefüllt und etikettiert worden ist, ohne anschließend einer anderen Behandlung unterzogen zu werden.

Die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes muss auf dem Dokument V I 1 bescheinigen, dass es sich um einen in Unterabsatz 1 genannten Wein handelt und die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.

Das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Dokuments V I 1 oder des gleichwertigen Dokuments des Ursprungslandes ist dem Dokument V I 1 des Ausfuhrlandes beizufügen.

Ursprungsländer im Sinne diese Artikels sind nur die Länder, die in der gemäß Artikel 29 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung veröffentlichten Liste der amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfüllung der jeden Weinexport in die Gemeinschaft begleitenden Dokumente benannt worden sind, aufgeführt sind.

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