Artikel 31 VO (EG) 2001/883

Konformität der önologischen Verfahren

(1) Vorbehaltlich des Artikels 45 und des Artikels 46 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und ihrer Durchführungsbestimmungen können Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nur dann für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden, wenn sie im Fall der in Anhang V Abschnitte C, D und E der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten önologischen Verfahren unter Einhaltung der Grenzwerte gewonnen worden sind, die für die Weinbauzone innerhalb der Gemeinschaft gelten, deren natürliche Produktionsbedingungen denjenigen des Anbaugebiets gleichwertig sind, aus dem sie stammen.

Die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Produktionsbedingungen erfolgt auf Vorschlag der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(2) Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den Verdacht, dass ein Erzeugnis aus einem Drittland die Bestimmungen von Absatz 1 nicht erfüllt, so unterrichten die Behörden unverzüglich die Kommission.

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