Artikel 32 VO (EG) 2001/883

Sonderregeln für bestimmte Weine

(1) Bei Likörwein und Brennwein werden die Dokumente V I 1 nur dann als gültig anerkannt, wenn die in Artikel 29 genannten amtlichen Stellen in Feld Nr. 15 Folgendes vermerkt haben:

„Es wird bescheinigt, dass der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden ist” .

Dieser Vermerk wird durch folgende Angaben ergänzt:

a)
den Namen und die vollständige Anschrift der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat;
b)
die Unterschrift eines zuständiges Sachbearbeiters dieser Stelle;
c)
den Stempel dieser Stelle.

(2) Bei Weinen, die mit einem ermäßigten Zollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden, können die Dokumente V I 1 auch als die in den entsprechenden Vereinbarungen vorgesehenen Bescheinigungen der Ursprungsbezeichnung dienen, wenn die amtliche Stelle in Feld 15 Folgendes vermerkt hat:

„Es wird bescheinigt, dass der in diesem Dokument genannte Wein im Weinbaugebiet … erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslands die in Feld 6 angegebene Ursprungsbezeichnung zuerkannt worden ist.”

Dieser Vermerk muss durch die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ergänzt werden.

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