Artikel 33 VO (EG) 2001/883
(1) Zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch dürfen die nachstehenden Weine in die Gemeinschaft eingeführt werden:
- a)
- Weine mit Ursprung in Ungarn, deren Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung 15 % vol überschreitet, wenn sie wie folgt bezeichnet sind:
- i)
- durch die Angaben „Tokaji Aszu” oder „Tokaji Aszu-eszencia” oder „Tokaji Eszencia” oder „Tokaji Szamorodni” oder
- ii)
- durch die Angabe „Különleges Minöségü bor” (höherwertiger Wein), vervollständigt durch eine geografische Angabe und einen der nachstehenden Vermerke:
- —
-
„késöl szüretelésü bor” ,
- —
„válogatott szüretelésü bor” ,
- —
„töppedt szölöböl készült bor” ,
- —
„aszubor” ;
- b)
- Weine mit Ursprung in der Schweiz, die zwingend mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, einem Qualitätswein b. A. gleichgestellt werden können und deren Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, mehr als 3 g/l beträgt, wenn sie zu mindestens 85 % aus Trauben einer oder mehrerer der nachstehenden Rebsorten gewonnen worden sind:
- —
-
Chasselas,
- —
Müller-Thurgau,
- —
Sylvaner,
- —
Pinot noir,
- —
Merlot.
- c)
- Weine mit Ursprung in Rumänien, deren Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung 15 % vol. überschreitet, wenn sie mit dem Begriff „VSOC” oder bezeichnet sind und eine der folgenden geografischen Angaben tragen:
- —
-
Cernavoda,
- —
Cotnari,
- —
Medgidia,
- —
Murfatlar,
- —
Nazarcea,
- —
Pietroasa.
- d)
- Weine mit Ursprung in Kanada, deren vorhandener Alkoholgehalt mindestens 7 % vol. beträgt und deren Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung 15 % vol. überschreitet, wenn sie wie folgt bezeichnet sind:
- —
-
durch eine geografische Angabe und
- —
durch die Angabe „Icewine”
unter den Bedingungen, die in der Gesetzgebung der Provinzen „Ontario” und „British Columbia” festgelegt sind.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben b und d trägt die für die Ausstellung des in dieser Verordnung genannten Dokuments V I 1 zuständige Stelle des Ursprungslandes in Feld 15 dieses Dokuments den nachstehenden Vermerk ein und beglaubigt diesen durch Aufdruck ihres Stempels:
„Dieser Wein erfüllt die in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b) [Ziffer i)] [Ziffer ii)] der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und in [der] Verordnung (EG) Nr. 883/2001 vorgesehenen Bedingungen.”
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