Artikel 33 VO (EG) 2001/883

(1) Zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch dürfen die nachstehenden Weine in die Gemeinschaft eingeführt werden:

a)
Weine mit Ursprung in Ungarn, deren Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung 15 % vol überschreitet, wenn sie wie folgt bezeichnet sind:

i)
durch die Angaben „Tokaji Aszu” oder „Tokaji Aszu-eszencia” oder „Tokaji Eszencia” oder „Tokaji Szamorodni” oder
ii)
durch die Angabe „Különleges Minöségü bor” (höherwertiger Wein), vervollständigt durch eine geografische Angabe und einen der nachstehenden Vermerke:

„késöl szüretelésü bor” ,

„válogatott szüretelésü bor” ,

„töppedt szölöböl készült bor” ,

„aszubor” ;

b)
Weine mit Ursprung in der Schweiz, die zwingend mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, einem Qualitätswein b. A. gleichgestellt werden können und deren Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, mehr als 3 g/l beträgt, wenn sie zu mindestens 85 % aus Trauben einer oder mehrerer der nachstehenden Rebsorten gewonnen worden sind:

Chasselas,

Müller-Thurgau,

Sylvaner,

Pinot noir,

Merlot.

c)
Weine mit Ursprung in Rumänien, deren Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung 15 % vol. überschreitet, wenn sie mit dem Begriff „VSOC” oder bezeichnet sind und eine der folgenden geografischen Angaben tragen:

Cernavoda,

Cotnari,

Medgidia,

Murfatlar,

Nazarcea,

Pietroasa.

d)
Weine mit Ursprung in Kanada, deren vorhandener Alkoholgehalt mindestens 7 % vol. beträgt und deren Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung 15 % vol. überschreitet, wenn sie wie folgt bezeichnet sind:

durch eine geografische Angabe und

durch die Angabe „Icewine”

unter den Bedingungen, die in der Gesetzgebung der Provinzen „Ontario” und „British Columbia” festgelegt sind.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben b und d trägt die für die Ausstellung des in dieser Verordnung genannten Dokuments V I 1 zuständige Stelle des Ursprungslandes in Feld 15 dieses Dokuments den nachstehenden Vermerk ein und beglaubigt diesen durch Aufdruck ihres Stempels:

„Dieser Wein erfüllt die in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b) [Ziffer i)] [Ziffer ii)] der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und in [der] Verordnung (EG) Nr. 883/2001 vorgesehenen Bedingungen.”

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