Artikel 5 VO (EG) 2001/883
Mitteilungen für die Einfuhrlizenzen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeden Donnerstag oder, falls dieser Tag ein Feiertag ist, am ersten darauffolgenden Arbeitstag nach dem Muster inAnhang Ia die Angaben zu Menge und Ursprungsland der Erzeugnisse, für welche in der Vorwoche Einfuhrlizenzen erteilt worden sind, aufgeschlüsselt nach KN-Codes sowie dem Code der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft.
Falls jedoch die Einfuhr der Weinmengen, für welche Lizenzen beantragt werden, in einem Mitgliedstaat zu Marktstörungen zu führen droht, unterrichtet dieser unverzüglich die Kommission, wobei er die betreffenden Mengen nach Erzeugnisarten mitteilt.
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