Artikel 7 VO (EG) 2001/883

Unterteilung der Gesamtmenge nach Jahren und Antragstellung

(1) Die für jedes GATT-Wirtschaftsjahr verfügbare Gesamtmenge wird in sechs Teile aufgeteilt. Anträge auf Ausfuhrlizenzen können gestellt werden für:

25 % der Gesamtmenge bis zum 15. November jedes Jahres,

25 % der Gesamtmenge bis zum 15. Januar jedes Jahres,

15 % der Gesamtmenge bis zum 15. März jedes Jahres,

15 % der Gesamtmenge bis zum 30. April jedes Jahres,

10 % der Gesamtmenge bis zum 30. Juni jedes Jahres,

10 % der Gesamtmenge bis zum 31. August jedes Jahres.

(2) Die nicht in Anspruch genommenen Mengen eines Zeitraums werden innerhalb jedes Jahres automatisch auf den darauffolgenden Zeitraum übertragen.

(3) Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für den ersten Zeitraum können ab dem 16. September jedes Jahres gestellt werden.

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